Zweck/Zielsetzung
- einheitliche Notengebung sicherstellen
- Aufbewahrungspflicht festlegen
- Transparenz der Notengebung sicherstellen
- Rechtspflege bekannt geben
Leitgedanke
Bewertet wird die erbrachte Leistung. Angemessen zu berücksichtigen sind auch pädagogische Gesichtspunkte und bekannte Schwierigkeiten aus dem ausserschulischen Bereich.
Bewertungsgrundsätze
Die Bewertungsgrundlagen Gesamtpunktzahl, Punktzahl je Aufgabe und die zur Verfügung gestellte Zeit müssen vor der zu bewertenden Leistung bekannt gegeben werden. Die Bewertung erfolgt nach folgender Formel:
(Erreichte Punktzahl mal 5 dividiert durch die für die Note 6 erforderliche Punktzahl) + 1
Aus pädagogischen Gründen kann
- die für die Note 6 erforderliche Punktzahl reduziert werden oder
- der Zuschlag von plus 1 erhöht werden.
Es liegt im Ermessen der Lehrkraft, ganze bzw. halbe Noten oder Zehntelsnoten zu setzen.
Bewertung schriftlicher Leistungen
Die Proben müssen verschiedene Bereiche des Stoffplans abdecken.
Hausaufgaben können in die Notengebung einbegzogen werden, wenn die Bewertung und die Gewichtung vorgängig angekündigt wurden.
Bewertung mündlicher Leistungen
Die Lernenden müssen vor der Bewertung wissen, dass sie für ihre Leistung bewertet werden und welche Bewertungskriterien angewendet werden.
Die Note ist im Anschluss bekannt zu geben und zu erläutern.
Mündliche Prüfungsteile können auch in schriftlicher Form geprüft werden.
Versäumte bewertete Leistungen
Das Nachholen von versäumten bewerteten Leistungen und die Durchführungsart liegen im Ermessen der Lehrkraft. Die Lernenden sind in jedem Fall verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten und die nötigen Unterlagen zu beschaffen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen «Notengebung und Absenzen für Lernende mit Lehrvertrag» publiziert im Absenzenheft.
Mindestzahl von Einzelnoten
Die Mindeszahl von Einzelnoten pro Semester, die für die Erteilung einer Zeugnisnote erforderlich ist, wird von den einzelnen Lehrkräften nach Weisung der Fachschaft festgelegt. Pro Semester entspricht sie der Anzahl der im betreffenden Fach erteilten Wochenlektionen. Dabei dürfen die Lehrkräfte folgende Minima nicht unterschreiten: In Fächern mit einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Einzelnoten und in Fächern mit zwei Wochenlektionen mindestens drei Einzelnoten vorliegen.
Rundungen
Ein Durchschnitt von 0.25 und 0.75 ist zwingend auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufzurunden. Rundungsdifferenzen aus vergangenen Semestern dürfen bei der aktuellen Notengebung nicht berücksichtigt werden.
Aushändigung der schriftlichen Arbeiten
Alle für die Ermittlung einer Semester- bzw. Zeugnisnote relevanten Arbeiten sind von den Lehrkräften innert angemessener Frist zu korrigieren und den Lernenden auszuhändigen, in der Regel ebenso die Fragestellungen bzw. Aufgabenblätter.
Aufbewahrungspflicht
Die Lernenden sind für die Aufbewahrung der bewerteten Arbeiten (z. B. als Beweismittel im Beschwerdefall) verantwortlich. Sie sind auf diese Pflicht hinzuweisen.
Betrug
Betrug und Betrugsversuch werden je nach Schwere und Verfehlung mit Verwarnung oder Abzug von einem bis mehreren Notenwerten geahndet.
Verpflichtung zum Versuch einer gütlichen Einigung
Sofern eine Semesternote nicht akzeptiert wird, ist eine Aussprache mit der Lehrkraft, welche die beanstandete Note gesetzt hat, durchzuführen. Verläuft die Aussprache erfolglos, ist die Schulleitung einzubeziehen. Das Ergebnis und das Durchführungsdatum einer Aussprache sind schriftlich festzuhalten und von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Rechtspflege
Rechtsmittelbelehrung
Semesternoten können innert 30 Tagen nach dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung schriftlich und begründet bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, mit Beschwerde angefochten werden. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Beschwerde mit der betreffenden Lehrkraft, bzw. mit der Schulleitung eine Aussprache durchzuführen.
Beschwerdegegenstand
Mittels Beschwerde können nur Semester- bzw. Zeugnisnoten angefochten werden. Ausgeschlossen ist die Anfechtung von Einzelnoten.
Beschwerdegründe
Beschwerden gegen Zeugnisnoten werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 55, Abs. 4 BerG). Als solche gelten insbesondere:
- willkürliche Notengebung,
- Verletzung gesetzlicher oder reglementarischer Vorschriften,
- falsche Berechnung von Noten.
Form und Sprache von Beschwerden
Eingaben sind im Doppel in deutscher oder französischer Sprache einzureichen. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel und der Nachweis über die Durchführung eines Einigungsversuches sind beizulegen.
Beschwerdeberechtigung
Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffenen Lernenden. Bei nicht Volljährigen ist die Beschwerde zusätzlich von der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen.
Beschwerdeverfahren, Kosten
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Beschwerdefrist
Über den erfolglosen Versuch zur gütlichen Einigung wird eine Aktennotiz erstellt. Mit Datum der Aktennotiz beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.
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