Notengebung und Absenzen für Lernende mit Lehrvertrag
Rechtliche Grundlage: BerV, BerDV, Reglement WS Thun
Grundsatz
Die Lernenden sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Pflichtfächer sowie belegte Frei- und Förderkurse vollständig zu besuchen. Ferien sind deshalb während den publizierten Schulferien der WirtschaftsSchule Thun zu beziehen. Der Lehrbetrieb als verantwortlicher Ausbildungspartner unterstützt die Einhaltung dieses Grundsatzes. Er ist bestrebt, jegliche Absenzen auf ein Minimum zu beschränken.
Meldepflicht
Die Lernenden halten alle Absenzen unter Angabe des Grundes im Absenzenheft fest. Dieses ist vom Lernenden und vom Lehrbetrieb zu unterschreiben und den Lehrkräften zum Visum vorzulegen.
Die Lernenden sind verpflichtet, jede voraussehbare Absenz vor der Abwesenheit mit dem Absenzenheft entschuldigen zu lassen. Voraussehbare Absenzen bis zu einem halben Schultag sind von den Lehrkräften zu bewilligen. Überschreiten sie einen halben Schultag, sind sie der Schulleitung schriftlich zur Bewilligung vorzulegen.
Absenzen wegen betrieblicher und überbetrieblicher Ausbildung sind ebenfalls im Voraus zu entschuldigen; sie werden im Zeugnis separat aufgeführt.
Bei nicht voraussehbaren Absenzen ist der Lehrbetrieb umgehend zu informieren. Solche Absenzen sind den Lehrkräften innerhalb von zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts zum Visum vorzulegen.
Zu spät eingereichte oder nicht bewilligte Absenzen werden als «unentschuldigt» im Semesterzeugnis eingetragen. Der Lehrbetrieb wird umgehend über unentschuldigte Absenzen informiert. Im Wiederholungsfall wird zudem das Mittelschul- und Berufsbildungsamt informiert und es wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Absenzen nach dem Notenabgabetermin werden ins nächste Semester übertragen.
Stoffversäumnisse und Nachproben
Die Lernenden sind in jedem Fall verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten und sich die nötigen Unterlagen zu beschaffen. Es liegt im Ermessen der Lehrkraft, ob und in welcher Form versäumte Notenarbeiten nachzuholen sind. Die Lehrkraft kann verfügen, dass Nachproben in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
Notensetzung
Zur Erteilung einer Zeugnisnote wird eine bestimmte Anzahl Noten pro Semester festgelegt. Wer diese Anzahl nicht erreicht, kann zu einer Nachprobe aufgeboten werden. Unentschuldigtes Nichterscheinen zu einer vereinbarten Nachprobe führt zur Note 1.
Arbeiten, die trotz Mahnung nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet.
Fehlt in einem Fach eine Erfahrungsnote, zählt lediglich das Ergebnis der Abschlussprüfung.
Fehlt in einen Fach ohne Abschlussprüfung eine Erfahrungsnote, muss eine Prüfung abgelegt werden.
Besonderes zur Notensetzung BMS 1
Falls die festgelegte Anzahl Proben pro Semester nicht erreicht wird, kann jede Lehrkraft die betroffenen Lernenden zu einer Nachprobe aufbieten. Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer vereinbarten Nachprobe führt
a. in Semestern ohne Erfahrungsnoten zum Zeugniseintrag «keine Note möglich» mit der Konsequenz der provisorischen Promotion.
b. in Semestern mit Erfahrungsnoten zur Note 1.
Sportunterricht
Der Besuch des Sportunterrichts ist obligatorisch. Zusätzlich zur Absenzenordnung gelten die folgenden Richtlinien:
- Wiederholtes Zuspätkommen sowie wiederholtes Erscheinen ohne Turn- bzw. Badekleider haben eine unentschuldigte Absenz zur Folge.
- Lernende, die den Unterricht stören oder nicht aktiv daran teilnehmen, können von der Lehrkraft aus der Lektion weggewiesen werden. Die Schulleitung und der Lehrbetrieb werden benachrichtigt.
Dispensationen
Eine teilweise oder vollständige Dispensation vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen kann unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf Gesuch hin bewilligt werden.
Obligatorische Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans
Die Absenzenordnung gilt auch für alle obligatorischen Veranstaltungen, die ausserhalb des Stundenplans stattfinden, zum Beispiel Sporttage, Exkursionen etc.
Freikurse/Förderkurse
Ein Austritt aus einem Frei- oder Förderkurs ist in der Regel erst auf Ende des Schulsemesters möglich. In begründeten Fällen kann die Schulleitung auf ein schriftliches, von der zuständigen Person im Lehrbetrieb unterzeichnetes Gesuch hin einen vorzeitigen Austritt bewilligen. Bei einem ausserordentlichen Austritt kann eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.– erhoben werden.
Massnahmen
Fehlen Lernende entschuldigt oder unentschuldigt so oft, dass der Ausbildungsauftrag der Schule gefährdet ist, so hat die Schulleitung den Lehrbetrieb und allenfalls das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu benachrichtigen. Bei groben Vergehen kann die Schule den Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses stellen.
Das Absenzenheft ist sorgfältig zu führen und bis zum Abschluss der Lehre aufzubewahren. Verloren gegangene Hefte werden gegen eine Gebühr von CHF 15.– ersetzt.
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