B- und E-Profil
Bestehensnormen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Prüfung die Bestehensnormen erfüllt sind.
Die betriebliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn höchstens eine Fachnote ungenügend ist und nicht unter 3.0 liegt.
Die schulische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind und die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt.
Wiederholungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wiederholen.
Bei der Wiederholung gelten folgende Zusatzregelungen:
Betriebliches Qualifikationsverfahren: Ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeits- und Lernsituationen sowie Prozesseinheiten werden bei der Verlängerung der Lehrzeit durch die neu erzielte Noten ersetzt. Wird die Lehrzeit nicht verlängert, so findet eine Ersatzprüfung nach den Weisungen der Prüfungskommission für die ganze Schweiz statt.
Schulisches Qualifikationsverfahren: Erfahrungsnoten in den ungenügenden Fächern werden beibehalten, sofern nicht durch erneuten Schulbesuch neue Noten erworben wurden. Ist die Fachnote «Ausbildungseinheiten und Selbstständige Arbeit» ungenügend, so muss die ungenügende Position an der Schule wiederholt werden.
Für Repetentinnen und Repetenten gilt bis zwei Jahre nach dem erstmaligen Ablegen der Prüfung die bei Lehrbeginn gültige Ausgabe der Leistungsziele. Für spätere Wiederholungen gelten die zum Zeitpunkt der Prüfungswiederholung gültigen Leistungsziele.
