B- und E-Profil
Bestehensnormen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Prüfung die Bestehensnormen erfüllt sind.
Die betriebliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher ist und wenn nicht mehr als eine Fachnote ungenügend ist und keine Fachnote unter 3.0 liegt.
Die schulische Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher ist und nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind und die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt.
Wiederholungen
Betriebliche Wiederholung
- Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
- Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen nur die neuen Noten. Die neue Erfahrungsnote besteht aus:
a. zwei Arbeits- und Lernsituationen, und
b. einer Prozesseinheit oder einem Kompetenznachweis der überbetrieblichen Kurse.
Schulische Wiederholung
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten und die Noten der Projektarbeiten beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen nur die neuen Erfahrungsnoten. Ist die Fachnote «Projektarbeiten» ungenügend, müssen die nichtbestandenen Module Vertiefen & Vernetzen bzw. die nichtbestandene selbstständige Arbeit wiederholt werden.
Repetentinnen und Repetenten können das Qualifikationsverfahren höchstens zweimal wiederholen (Artikel 33 BBV).
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