Bestehensnormen für das eidgenössische Berufsattest
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Prüfung die Bestehensnormen erfüllt sind.
Bestehensnormen
Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:
- der Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» mit dem Prädikat «erfüllt» beurteilt
und
- die schulische Schlussnote 4 oder höher beträgt.
Das Prädikat für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» ergibt sich aus der Summe der erreichten Punkte aus
- den Kompetenzennachweisen im Lehrbetrieb,
- den Kompetenzennachweisen in den überbetrieblichen Kursen,
- dem Qualifikationsgespräch.
Die schulische Schlussnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel folgender einfach gewichteter Noten:
- Note für die «begleitete fächerübergreifende Arbeit»,
- auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel der Noten der drei schriftlichen Schlussprüfungen des Qualifikationsbereichs «schulische Bildung»,
- Erfahrungsnote.
Die Erahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten der Fächer «Information/Kommunikation/Administration», «Wirtschaft und Gesellschaft» und «Standardsprache».
Notenwerte
6 Sehr gut
5 Gut
4 Genügend
3 Schwach
2 Sehr schwach
1 Unbrauchbar
Halbe Zwischennoten sind zulässig.
Wiederholungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wiederholen.
Bei der Wiederholung gelten folgende Zusatzregelungen:
Betriebliches Qualifikationsverfahren: Wird im Falle einer Wiederholung die berufliche Grundbildung um mindestens zwei Semester verlängert, so zählen für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» die neuen Beurteilungen des Qualifikationgesprächs und der Kompetenzennachweise im Formular «Kompetenzendiagramm». Wird die berufliche Grundbildung nicht verlängert, so wird für den Qualifikationsbereich «Berufliche Praxis» eine Ersatzprüfung durchgeführt. Die Ersatzprüfung ersetzt die Kompetenzennachweise und das Qualifikationsgespräch.
Schulisches Qualifikationsverfahren: Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der schulische Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote lediglich die neuen Noten.
